Corona-Hilfen für Nahversorgungsbetriebe

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    30. März 2020
  • Veröffentlicht von
    NAHVERSORGT

Der Handel mit Lebensmitteln und Drogeriewaren erlebt derzeit einen kaum gekannten Kunden-Ansturm, der die Beschäftigten und die Warenlogistik gleichermaßen an die Grenzen der Belastungsfähigkeit treibt. Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer in anderen nahversorgungsrelevanten Branchen ist der gesellschaftliche Kampf gegen das Coronavirus dagegen existenzbedrohend. Um die wirtschaftlichen Folgen der behördlich verfügten Ladenschließungen abzumildern, haben Bund und Länder nun umfassende Hilfen auf den Weg gebracht. Die Initiative NAHVERSORGT gibt einen zusammenfassenden Überblick.

Der Handel mit Lebensmitteln und Drogeriewaren erlebt derzeit einen kaum gekannten Kunden-Ansturm, der die Beschäftigten und die Warenlogistik gleichermaßen an die Grenzen der Belastungsfähigkeit treibt. Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer in anderen nahversorgungsrelevanten Branchen ist der gesellschaftliche Kampf gegen das Coronavirus dagegen existenzbedrohend. Um die wirtschaftlichen Folgen der behördlich verfügten Ladenschließungen abzumildern, haben Bund und Länder nun umfassende Hilfen auf den Weg gebracht. Die Initiative NAHVERSORGT gibt einen zusammenfassenden Überblick.

Am 22. März 2020 verständigten sich die Länder mit der Bundesregierung auf Leitlinien zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus‘ einzudämmen. Sie sehen vor, dass neben Kultur- und Sporteinrichtungen auch Verkaufsstellen des Einzelhandels, Gasträume und Begegnungsstätten, wie beispielsweise Dorfgemeinschaftshäuser und Cafés, sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, wie beispielsweise Friseure, Kosmetikstudios oder Massagepraxen, bis auf Weiteres geschlossen werden. Private Reisen sind untersagt. Der Lebensmitteleinzelhandel, das Lebensmittelhandwerk, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken und Poststellen sind von den Sperren ausgenommen. Auch alle Einrichtungen des Gesundheitswesens dürfen unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet bleiben. Für Lieferdienste und Außer-Haus-Verkäufe gelten zunächst ebenfalls keine Beschränkungen. Entsprechende Verordnungen haben alle Bundesländer verfügt. Eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Waren des überwiegend kurzfristigen Bedarfsbereichs bleibt somit gewahrt.

Mit den Stimmen fast aller Fraktionen beschloss der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung vom 25. März 2020 den größten Nachtragshaushalt in der bundesdeutschen Geschichte. Über eine Neuverschuldung in Höhe von 156 Milliarden Euro und Garantien in Höhe von 600 Milliarden Euro sollen Hilfen für Selbständige und Unternehmen, die unter der Corona-Krise leiden, finanziert werden. Die Bundesminister für Wirtschaft und der Finanzen versprechen: „Die notwendigen Maßnahmen werden am Geld nicht scheitern (...). Wir lassen niemanden alleine!“ Den Schutzprogrammen für die Wirtschaft stimmte der Bundesrat am 27. März 2020 ebenfalls zu. Sie umfassen u. a. folgende Hilfen, die auch den zahlreichen Unternehmerinnen und Unternehmern aus den Bereichen Handel, Handwerk, Dienstleistung, Gastronomie und Hotellerie in den ländlichen Räumen zugutekommen:

Direktzuschüsse für Soloselbständige und Kleinbetriebe Für Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe aus allen Wirtschaftsbereichen, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind, wird als 50 Milliarden Euro schwere Soforthilfe des Bundes ein nichtrückzahlbarer Direktzuschuss in Form einer Einmalzahlung gewährt. Er soll die Liquidität für drei Monate sichern und beträgt bis zu 9.000 Euro bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten bzw. Vollzeitäquivalenten und bis zu 15.000 Euro bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten bzw. Vollzeitäquivalenten. Die Eckpunkte zur Soforthilfe für Solostelbständige, Freiberufler und Kleinunternehmen finden sich hier. Ein Antrag auf Auszahlung des Direktzuschusses kann ab Ende März 2020 über die zuständigen Institutionen der Länder gestellt werden. Die Soforthilfe des Bundes ergänzt gleichgerichtete Programme der Länder. Mit dem Ziel einer zügigen Prüfung und Auszahlung sollen Anträge sollen deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet werden. Eine Liste der zuständigen Stellen oder Behörden in den einzelnen Ländern hat das Bundesfinanzministerium hier zum Abruf bereitgestellt.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung für Soloselbständige und Kleinbetriebe Soloselbständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmern soll darüber hinaus der Zugang zur Grundsicherung erleichtert werden. Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, wird für sechs Monate eine vereinfachte Vermögensprüfung greifen. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen zudem für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Damit Unternehmerinnen und Unternehmer mit Kindern auch einen Kinderzuschlag erhalten können, sollen abweichend nicht die Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen werden, sondern lediglich ein Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Die Selbständigkeit muss für die Dauer des Leistungsbezugs nicht aufgegeben werden. Einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Grundsicherung und Links zu den Antragsunterlagen gibt die Bundesagentür für Arbeit hier.

Förderkredite Finanzielle Mittel in unbegrenzter Höhe stellt der Bund allen Unternehmen über das KfW-Sonderprogramm 2020 als Darlehen bereit. Die KfW-Förderkredite können von Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, für Investitionen und Betriebsmittel seit dem 23. März 2020 über die Hausbanken beantragt werden. Zu den Betriebsmitteln zählen auch alle laufenden Kosten, insbesondere Mieten, Personal- und Energiekosten. Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, die bei einer Kreditvergabe üblicherweise gelten, wurden im Corona-Sonderprogramm deutlich reduziert. Einen Überblick der Konditionen gibt die KfW hier.

Kurzarbeitergeld für Beschäftigte Bei drohenden Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen kann das Kurzarbeitergeld eingreifen. Voraussetzung ist, dass im Zuge der Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus‘ mindestens zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind. Mit dem Kurzarbeitergeld können die daraus folgenden Entgeltausfälle für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Teilen ausgeglichen werden. Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet. Leiharbeit ist in die Regelung einbezogen. Der Bundestag hat entsprechende Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld rückwirkend ab dem 1. März 2020 beschlossen. Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Steuerstundungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erließ das Bundesministerium der Finanzen Regelungen, die für alle von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Möglichkeit, angemeldete oder bereits festgesetzte Beträge aus Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer zinslos stunden zu lassen. Der Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung sowie Vorauszahlungsbeträge für Einkommen- und Körperschaftsteuer können herabgesetzt werden. Bei allen rückständigen oder bis Ende des Jahres 2020 fällig werdenden Steuern soll außerdem von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen abgesehen werden.

Ein Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ hat das Bayerische Landesamt für Steuern am 19. März 2020 zum Download bereitgestellt. Vergleichbare Formulare finden sich inzwischen auch auf den Internetseiten der meisten anderen Landesfinanzbehörden, so dass die Vorlage aus Bayern vermutlich auch in den übrigen Bundesländern verwendet werden kann.

Kündigungsschutz Gewerbetreibende sollen, wie private Mieterinnen und Mieter, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, vor Kündigungen aufgrund eines Zahlungsverzuges geschützt werden. Das gesetzliche Mietenmoratorium umfasst Mietrückstände aus dem Zeitraum April 2020 bis zunächst Juni 2020, die auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden können. Als Begründung einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung dürfen Mietschulden in dieser Zeit nicht herangezogen werden können. Auf sonstige Kündigungsgründe, wie beispielsweise einen Eigenbedarf, erstreckt sich die Beschränkung des Kündigungsrechts allerdings nicht. Von den Regelungen eingeschlossen sind Pachten, auch Grundstückspachten. Es obliegt dabei der Mieterin oder dem Mieter, einen Zusammenhang zwischen aktuellen Zahlungsproblemen und der Corona-Krise glaubhaft zu machen. Behördliche Verfügungen zur Betriebsschließung, Bescheide über staatliche Leistungen oder andere Nachweise über einen Verdienstausfall sollten hierfür der Vermieterin bzw. dem Vermieter vorgelegt werden. Zur Zahlung der Miete bleiben die Mieterinnen und Mieter weiterhin verpflichtet. Etwaige Corona-bedingte Mietrückstände müssen bis zum 30. Juni 2022 wieder ausgeglichen sein.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Das Corona-Schutzprogramm des Bundes für die Wirtschaft sieht vor, die Insolvenzantragspflicht für Betriebe bis zum 30. September 2020 auszusetzen, wenn die wirtschaftlichen Schäden auf die Folgen der aktuellen Pandemie zurückzuführen sind. Zudem sollen nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens zum einen Geschäftsleiter nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie vornehmen, haften. Zum anderen wird es den betroffenen Unternehmen möglich, über Bankkredite oder Gesellschafterdarlehen neue Liquidität zu beschaffen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Auf dem Verordnungsweg können diese Regelungen bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, wird vorerst für einen Zeitraum von drei Monaten eingeschränkt.

Steuerfreiheit für Bonuszahlungen Viele Arbeitgeber/-innen, deren Beschäftigte sich derzeit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko aussetzen und häufig bis an die Grenze ihrer Belastungsfähigkeit arbeiten, haben angekündigt, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Bonus auszahlen zu wollen. Darunter befinden sich auch große Handelsketten des Lebensmitteleinzelhandels. Damit derartige Boni nicht Gefahr laufen, die Einkommensteuerlast der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erhöhen, hat der Bundesfinanzminister am 30. März 2020 erlassen, dass Bonuszahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis zu einer Höhe von 1.500 Euro komplett steuerfrei sein werden.

Außerhalb der nun beschlossenen Corona-Hilfspakete ist für Unternehmerinnen und Unternehmer insbesondere das folgende Instrument zum Ausgleich eines Umsatzausfalls im Zuge eines Tätigkeitsverbotes zu beachten:

Entschädigung bei behördlich angeordneter Quarantäne Wenn Sie nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einer behördlichen Quarantäne-Maßnahme unterworfen werden (§ 30 IfSG) und einem Tätigkeitsverbot unterliegen, dann haben Sie nach den Paragrafen 56 ff. IfSG einen Anspruch auf Entschädigung. Voraussetzung ist ein Sie betreffender Bescheid der Behörde. Einen entsprechenden Antrag stellen Sie beim zuständigen Gesundheitsamt Ihrer Gemeinde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des Umsatzverlustes. Bei Selbständigen und Angehörigen der Freien Berufe berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat gemäß § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens. Maßgeblich ist nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung gemäß § 58 IfSG geltend gemacht werden.

Haben Sie Fragen zu den Corona-Hilfen für Betriebe in nahversorgungsrelevanten Branchen? Dann sprechen Sie uns an. Wir informieren Sie gerne.